Fußmatte

Mieter dürfen Fußmatten vor ihrer Tür auslegen. Das ist allgemein üblich (LG Berlin 63 S
509/89, AG Tempelhof-Kreuzberg 19 C 27/98). Auf der Fußmatte dürfen bei schlechter Witterung auch Schuhe abgestellt werden. Auch das ist weit verbreitet, allgemein üblich und gefährdet nicht die übrigen Hausbewohner (OLG Hamm 15 W 168-169/88).