Eis und Schnee

Mieter müssen nur dann Schnee räumen und vor der Haustür streuen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. In allen anderen Fällen ist der Grundstückseigentümer oder Vermieter dafür verantwortlich.

Er kann die Arbeiten durch einen Hausmeister erledigen lassen oder einen gewerblichen Räumungsdienst beauftragen. Die anfallenden Kosten können als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden, wenn dies im Mietvertrag so geregelt wurde. Gefegt und gestreut werden
müssen der Bürgersteig, der Hauseingang sowie die Wege zu Mülltonnen und Garagen.

Bei Glatteisbildung besteht Streupflicht. Je nach Witterungsverhältnissen muss im Laufe des Tages auch mehrmals gefegt und gestreut werden. Diese Verpflichtungen zum Winterdienst bestehen werktags normalerweise von 7 Uhr morgens bis 20 Uhr abends. An Sonn- und Feiertagen startet der Winterdienst erst um 8 bzw. 9 Uhr.