Eigenbedarf

Steht zum Zeitpunkt der Eigenbedarfskündigung noch nicht fest, ob ein – in der Kündigung namentlich als Begünstigter benannter – Haushaltsangehöriger des Eigentümers selbst in die Wohnung einziehen soll, ist die Kündigung unwirksam (AG Köln 212 C 86/13). Es gibt keine Vorratskündigung.