Drohende Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilz kein Wohnungsmangel

Weil sie fürchteten, in ihren Wohnungen könnte es über kurz oder lang zu Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzbildung kommen, forderten Mieter von Ihrem Vermieter Sanierungsmaßnahmen und minderten die Miete.

Dabei ging es um Wohnungen aus den 60er bzw. 70er Jahren, die nach den damals geltenden Bauvorschriften und Standards errichtet wurden. Nach den derzeitigen DIN-Vorschriften ergibt sich in diesen Fällen angesichts so genannter Wärmebrücken ein konkretes Risiko der Schimmelpilzbildung, zumindest wenn die Wohnungen nicht nachträglich gedämmt wurden. Das Landgericht Lübeck erklärte, die Mieter seien wegen der Gefahr von Schimmelpilzbildung berechtigt, die Miete zu kürzen und eine Mängelbeseitigung zu fordern. Der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 271/17) hob diese Entscheidung jetzt auf. Wärmebrücken in den Außenwänden seien keine Mängel, wenn die Wohnungen im Einklang mit den zum Zeitpunkt des Baues geltenden Vorschriften errichtet wurden. Sanierungspflichten könnten auch nicht aus den „Grundsätzen zeitgemäßen Wohnens“ hergeleitet werden, das heißt unter Berücksichtigung heutiger Bauvorschriften. Das bedeutet, die bloße Gefahr einer Schimmelbildung ist kein Mangel, zumal der Mieter durch regelmäßiges Lüften in einem zumutbaren Umfang die Schimmelbildung verhindern könnte. Im Ergebnis müssen Mieter wohl warten, bis in ihren Wohnungen Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilz auftreten. Erst dann können Sie evtl. Sanierungen fordern oder die Miete mindern.