Der Widerruf des Mietvertrages und seine Rechtsfolge

Jede:r Verbraucher:in hat das Recht, sich unter bestimmten Umständen von einem bereits geschlossenen Vertrag mit einem Unternehmer bzw. einer Unternehmerin innerhalb einer bestimmten Frist durch Widerruf zu lösen. Auch Mieter:innen kann unter Umständen ein Widerrufsrecht zustehen: Erfolgt der Mietvertragsabschluss außerhalb der Geschäftsräume des Vermietenden oder ausschließlich im Rahmen des Fernabsatzes (postalisch, telefonisch oder elektronisch), hat der Mieter bzw. die Mieterin ein Widerrufsrecht.

Dies kann insbesondere bei der Anmietung einer Wohnung aus der Ferne der Fall sein. Hat der Mieter oder die Mieterin die Wohnung vor Vertragsabschluss besichtigt, ist das Widerrufsrecht allerdings ausgeschlossen. Besteht ein Widerrufsrecht, haben Mieter:innen vierzehn Tage Zeit, ihre Erklärung zu widerrufen. Hat der Vermietende nicht oder nicht korrekt über das Bestehen des Widerrufsrechts belehrt, verlängert sich die Frist um zwölf Monate.

Das Landgericht Berlin entschied in einem aktuellen Urteil (67 S 140/21), dass ein Mietender, der nicht über sein bestehendes Widerrufsrecht belehrt wurde und den Vertrag widerruft, alle bis dahin bezahlten Mieten einschließlich der erbrachten Nebenkostenvorauszahlungen vom Vermietenden zurückfordern darf, ohne dass er dem Vermietenden Nutzungsersatz für die Ingebrauchnahme der Mietsache schuldet. Im Ergebnis ist der Mietende somit befugt, die Mietsache – abhängig vom Zeitpunkt seines Widerrufs – bis zu dreizehn Monate kostenfrei zu nutzen.

Die Revision wurde zugelassen. In naher Zukunft wird also der Bundesgerichtshof darüber entscheiden, ob diese Rechtsfolge vom Vermietenden hinzunehmen ist oder nicht. Bislang ist nämlich nicht höchstrichterlich geklärt, ob oder inwieweit Mieter:innen bei fehlender oder falscher Widerrufsbelehrung für die Zeit bis zum Widerruf des Mietvertrages Wert- oder Nutzungsersatz dafür leisten müssen, dass sie die Räume bewohnt haben.