Bundesgerichtshof weicht Kündigungsschutz weiter auf

Mieterbund kritisiert vermieterfreundliche Rechtsprechung

(dmb – 11.10.12) „Vermieter können jetzt noch leichter Mieter wegen Zahlungsrückständen kündigen. Der Bundesgerichtshof weicht nur zwei Wochen nach seiner problematischen Entscheidung zur Eigenbedarfskündigung den geltenden Kündigungsschutz weiter auf“, kritisierte Lukas Siebenkotten, Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 107/12). „Das ist aus Mietersicht eine negative Rechtsprechung, die nur den Vermietern nutzt.“

Nach dem Gesetz kann der Vermieter wegen Zahlungsverzugs fristlos kündigen, wenn der Mieter mit zwei Monatsmieten im Rückstand ist. Nach der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 107/12) gilt diese „Zwei-Monatsmieten-Grenze“ aber nicht für eine ordentliche Kündigung mit Kündigungsfrist. Die kann der Vermieter schon aussprechen, wenn der Mietrückstand eine Monatsmiete beträgt. Lediglich bei Rückständen von weniger als einer Monatsmiete und einer Verzugsdauer von weniger als einem Monat ist die Kündigung ausgeschlossen.

Siebenkotten: „Zahlungsverzug ist nicht mehr gleich Zahlungsverzug. Wer einen Monat lang mit der Miete im Rückstand ist, dem droht die Kündigung.“

Auch die bei einer fristlosen Kündigung geltende Schutzregelung, dass erst zwei Monate nach der Verurteilung eines Mieters zur Zahlung einer erhöhten Miete wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigt werden darf, soll bei einer „normalen“ Kündigung mit Kündigungsfrist nicht gelten, so jetzt der Bundesgerichtshof.

Erst vor zwei Wochen hatte der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 330/11) zudem entschieden, dass der Vermieter eine Mietwohnung auch dann kündigen darf, wenn er die Wohnung zu rein beruflichen Zwecken nutzen will.

Siebenkotten: „Eigenbedarf liegt nach dem Gesetz vor, wenn der Vermieter die gekündigten Räume als Wohnung für sich oder seine Angehörigen benötigt. Wenn der Bundesgerichtshof jetzt ein berechtigtes Vermieterinteresse an der Wohnungskündigung schon bejaht, wenn der Vermieter dort ein Büro für sich oder einen Familienangehörigen errichten will, wird der im Gesetz verankerte Kündigungsschutz weitgehend ausgehöhlt, wird der über Artikel 14 des Grundgesetzes geschützte Besitz des Mieters an der Wohnung nicht ausreichend gewürdigt.“

Der Mieterbund-Direktor wies darauf hin, dass die Nutzung von Wohnraum zu gewerblichen Zwecken, zum Beispiel als Büro, vielfach durch Zweckentfremdungsverordnungen verboten ist. Zumindest in diesen Fällen ist eine Vermieterkündigung zu beruflichen Zwecken ausgeschlossen.