Bundesgerichtshof: Mietminderung bei Fassadeneinrüstung und Dachabbau

Wenn über einen Zeltraum von vier Monaten die Fassade des Gebäudes eingerüstet ist, ist das eine Beeinträchtigung des Mietgebrauchs. Zwei Wochen andauernde Dacharbeiten sind keine unerhebliche Beeinträchtigung, so dass die betroffenen Mieter zu einer Mietminderung berechtigt sind, entschied der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 181/12).

Die Richter erklärten, es läge auf der Hand, dass die Nutzung einer Dachgeschosswohnung erheblich eingeschränkt sei, wenn sämtliche Dachziegel entfernt und zum Abtransport über eine Bauschuttrutsche in einen Container befördert werden. Ist der Balkon durch herabgefallenen Schutt ln Mitleidenschaft gezogen, steht unmittelbar vor den Fenstern monatelang ein Gerüst, dann sind
das erhebliche Beeinträchtigungen.