Bruttowarmmiete unzulässig

Mieter und Vermieter hatten hier eine Bruttowarm- bzw. Inklusivmiete vereinbart. Trotzdem rechnete der Vermieter die Heizkosten verbrauchsabhängig ab und forderte von den betroffenen Mietern eine Nachzahlung in Höhe von 1.572,01 Euro. Zu Unrecht, wie das Landgericht Potsdam (13 S 72/14) jetzt entschied.

Die Vereinbarung einer Bruttowarmmiete oder Inklusivmiete, bei der die Heizkosten in der Miete schon enthalten sind, ist rechtlich unzulässig. Die Heizkostenverordnung schreibt eine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung für zentral beheizte Gebäude zwingend vor. Die Unzulässigkeit der hier getroffenen Vertragsvereinbarung führt aber nicht dazu, dass der Vermieter die in der Vergangenheit angefallenen Heizkosten jetzt verbrauchsabhängig abrechnen darf. Der Vermieter ist lediglich berechtigt, für die Zukunft die Struktur des Mietvertrages den verbindlichen Regelungen der Heizkostenverordnung anzupassen.
Das aber setzt voraus, dass der Vermieter zuerst die vereinbarte Miete reduziert, der in der Miete enthaltene Heizkostenanteil ist herauszurechnen. Notfalls muss ein Sachverständiger diesen Heizkostenanteil ermitteln, erst dann dürfen / müssen die Heizkosten separat abgerechnet werden.