Bohrlöcher im Fensterrahmen

Will der Mieter so genannte Plissees als Sicht- oder Sonnenschutz im Fenster anbringen, muss er die Zustimmung des Vermieters einholen. Das AG Witten (2 C 684/17) entschied, dass die Substanz der Fenster durch Anbohren der Glasleisten beschädigt worden sei.

Die vier 3 bis 4 Millimeter großen Löcher pro Fenster seien nicht von einem „vertragsgemäßen Gebrauch“ der Mietsache gedeckt – anders als zum Beispiel gewöhnliche Dübellöcher in vertretbarer Zahl. Konsequenz: Der Mieter muss beim Auszug Schadensersatz leisten, wenn er ohne Erlaubnis des Vermieters gebohrt hat.