Beweiskraft des Wohnungsübergabeprotokolls

Es gibt weder für Mieter:innen noch für Vermieter:innen eine Pflicht, ein Wohnungsübergabeprotokoll zu erstellen. Allerdings ist ein Wohnungsübergabeprotokoll sinnvoll – sowohl beim Einzug als auch beim Auszug.

In einem Übergabeprotokoll wird der aktuelle Zustand der Wohnung, das heißt der einzelnen Räume, festgehalten. Wird das Protokoll dann von beiden Mietvertragsparteien unterzeichnet, gilt dieses Übergabeprotokoll als tatsächliche Zustandsbeschreibung. Grundsätzlich kann der Vermieter oder die Vermieterin dann im Nachhinein nicht einfach behaupten, er bzw. sie habe den Schaden nicht bemerkt. Weiterhin gilt: Unterzeichnet der Mieter bzw. die Mieterin eine Mängelauflistung im Rückgabeprotokoll, so folgt daraus noch nicht das Anerkenntnis, dass die Mängel bei Vertragsbeginn noch nicht vorlagen. Hierfür ist der Vermieter bzw. die Vermieterin beweispflichtig (LG Stuttgart – 4 S 150/21).

Wichtig ist, dass im Übergabeprotokoll der Zustand der Wohnung beschrieben wird, nicht aber rechtliche Konsequenzen bzw. Wertungen aufgenommen werden. Im Übergabeprotokoll sollte daher bspw. nicht festgestellt werden, dass der Mieter bzw. die Mieterin den Teppich austauscht, die Wände neu streicht usw. Nimmt der Vermieter oder die Vermieterin an der Wohnungsübergabe nicht teil oder will das Übergabeprotokoll nicht unterschreiben, sollte der Mieter bzw. die Mieterin mit einer bekannten Person ein entsprechendes Übergabeprotokoll fertigen. Diese Person kann dann im Streitfall den Zustand auch bezeugen.