Betriebskostenabrechnung

Umfasst eine Betriebskostenabrechnung mehr als 80 Seiten, ist sie nicht mehr nachvollziehbar, entschied das Amtsgericht Köln (Az.: 219 C 302/08).

Das Gericht wertete die Abrechnung als „Buch“. Eine Prüfung der Aufstellung zu den Betriebskosten sei einem durchschnittlichen Mieter nicht zumutbar. Nur eine nachvollziehbare Nebenkostenabrechnung könne auch Ansprüche des Vermieters begründen.