Betriebskostenabrechnung: Abzug bei den Hausmeisterkosten

Zu den umlagefähigen Kosten für den Hausmeister gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer dem Hausmeister für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betreffen.

Die Kosten für den Hauswart, die der Instandhaltung und Instandsetzung sowie den Verwaltungstätigkeiten zuzurechnen sind, sind nicht umlagefähig, können nicht auf den Mieter abgewälzt werden. Das bedeutet, der Vermieter muss bei den Kosten für den Hausmeister die nicht umlagefähigen Kosten herausrechnen. Den Vermieter trifft die Beweislast, dass die von ihm abgerechneten Kosten tatsächlich in vollem Umfang umlegbar sind. Kann der Vermieter dies nicht beweisen, muss der nicht umlagefähige Kostenanteil geschätzt werden, hier 20 % (AG Leonberg 4 C
446/14).