Berechnungsgrundlage für Grundsteuer verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat die Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer für
verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber eine kurze Frist zur Neuregelung gesetzt. Die Steuer darf nur noch bis Ende 2019 auf Grundlage des alten Rechts erhoben werden, entschied der Erste Senat am Dienstag in Karlsruhe.

Die aktuellen Regelungen zur Einheitsbewertung würden demnach gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstoßen. Wegen des hohen Aufwands für eine Neufestsetzung könnten die alten Werte nach einer Neuregelung noch bis zu fünf Jahre weiter genutzt werden, längsten bis Ende 2024. (1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12). Die Verfassungsrichter halten die Einheitswerte – also die Werte für jedes Grundstück (für jede Einheit) – spätestens seit dem Jahr 2002 für verfassungswidrig, weil die Ungleichgewichte seit 1964 ständig zugenommen hätten. Das Bewertungsgesetz sehe vor, dass alle Grundstücke im Abstand von sechs Jahren neu bewertet werden sollen. Das aber sei seit der letzten Hauptfeststellung von 1964 nie mehr geschehen. Der Gesetzgeber hatte das mit dem großen Aufwand begründet. Insgesamt wird in Deutschland für mehr als 35 Millionen Grundstücke Grundsteuer erhoben. Sie steht den Kommunen zu und bringt aktuell etwa 14 Milliarden Euro im Jahr ein.

Eine Neuregelung der Grundsteuer ist seit Langem geplant, blieb vor der letzten Bundestagswahl jedoch liegen. Die große Koalition hat eine Reform vereinbart. Es gibt mehrere Modelle mit unterschiedlich großem Aufwand bei der Neufestsetzung. Eine Reform könnte je nach Art von Grundstück und Immobile zu deutlichen Veränderungen der Steuerlast führen. Der Deutsche Mieterbund hat sich hier wiederholt für die Bodenwertsteuer ausgesprochen. In einem Punkt scheint sich die Politik einig zu sein: Sie verspricht Aufkommensneutralität.