Ausgleichsanspruch in Geld statt Schönheitsreparaturen

Ist der  Mieter  laut Mietvertrag verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen, kann
der  Vermieter  nicht  stattdessen  einen  Ausgleichsanspruch  in  Geld  fordern,  wenn  er
beabsichtigt,  nach  Beendigung  des  Mietverhältnisses  Umbaumaßnahmen  in  den
Mieträumen  durchzuführen. 

Ein  solcher  Ausgleichsanspruch  setzt  voraus,  dass  die Mieträume tatsächlich umgebaut werden (BGH XII ZR 76/13). Richtig ist zwar, dass der Mieter in vergleichbaren Fällen unter Umständen einen Ausgleich in Geld zahlen muss, wenn  seine  eigentlich  geschuldeten  Schönheitsreparaturen  nach  Vertragsende  zum Beispiel  durch  Umbauarbeiten  des  Vermieters  alsbald  wieder  zerstört  würden  und deshalb  sinnlos  wären.  Voraussetzung  ist  aber,  dass  der  Vermieter  tatsächlich Umbauarbeiten  durchführt.  Geschieht  dies  nicht,  hat  er  keinen  Anspruch  auf  Geld, sondern nur den Anspruch auf Durchführung der Schönheitsreparaturen.