Auch nicht im Haus lebende Mitmieterin haftet für Gasrechnung

Auch wenn kein schriftlicher Liefervertrag mit einem Versorger vorliegt, kann der Vertrag durch die Entnahme von Energie (Gas) stillschweigend zustande kommen.


Das Angebot des Versorgers richtet sich bei einem vermieteten Einfamilienhaus an
die Mieter und wird von denen durch die Entnahme von Energie angenommen (BGH VIII ZR 313/13). Hier hatte die Mieterin eingewendet, sie hätte den Mietvertrag gemeinsam mit ihrem damaligen Lebensgefährten nur aus „Bonitätsgründen“ als zweite Mieterin unterschrieben, sie hätte aber niemals in dem Haus gewohnt. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs spielt das keine Rolle. Der Gasversorger kann sie in Anspruch nehmen.

Das Angebot des Versorgers richtet sich an den, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss hat. Bei einem vermieteten Einfamilienhaus sind das die Mieter – alle Mieter laut Mietvertrag. Dass tatsächlich nur ein Mieter im Haus wohnte, ist nicht entscheidend. Die Mitmieterin hat geduldet, dass ihr Lebensgefährte einzog und die Heizung in Betrieb nahm.
Damit haftet sie für die Gasrechnung mit.