Anforderungen an eine Mieterhöhung nach Modernisierung

Das Landgericht Hamburg (333 S 45/16) hat die Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen nach einer Modernisierung konkretisiert. Danach muss das Erhöhungsverlangen eine nachvollziehbare Berechnung, eine hinreichende Erläuterung des angegebenen Verteilungsschlüssels und nachvollziehbare Angaben zu den abgesetzten Kostenteilen für Instandsetzungen enthalten.

Die Angabe einer nachvollziehbaren Quote kann hier genügen. Die Erhöhungserklärung muss so ausgestaltet sein, dass eine überschlägige Überprüfung des verlangten Mehrbetrages ohne besondere Kenntnis und ohne Einsicht in die Belege möglich ist. Anhand dieser Maßstäbe entschied das Landgericht Hamburg, dass das Erhöhungsverlangen eines Hamburger Vermieters schon in formaler Hinsicht diesen Anforderungen nicht genügt. Die Angaben zur Heizungsmodernisierung seien widersprüchlich. Der Vermieter gab zunächst an, er habe bei der Heizung einen Instandsetzungskostenanteil von 10 % angesetzt. Später erklärte er, es habe gar keinen Instandsetzungsbedarf gegeben, die 10 % seien aus Kulanz von den Modernisierungskosten abgezogen worden. Entscheidend, so das Landgericht Hamburg, sei aber, dass die Angabe der Quote von 10 % nicht nachvollziehbar sei. Die Schätzung des Instandsetzungskostenanteils sei nur zulässig, wenn die Erhaltungskosten nicht eindeutig oder leicht ermittelt werden können. Hierfür bestünden aber keine Anhaltspunkte. Auch der Anschluss an eine zentrale Warmwasserversorgung sei keine Modernisierung, die eine Mieterhöhung rechtfertigen könne, wenn die Wohnung bisher mit einem Durchlauferhitzer ausgestattet war.