Achtung Hundekot

Lässt ein Tierhalter seine Hunde trotz entgegenstehender Verbotsschilder frei auf fremden Grundstücken laufen, kann er auf Unterlassung und Ersatz der für die Beseitigung des Hundekots entstandenen Kosten in Anspruch genommen werden, entschied das Landgericht Berlin (23 O 251/16).

Das Bekoten des Grundstücks stellt eine Beschädigung und Verunstaltung, mithin eine Substanzverletzung des Eigentums dar. Der Aufwand von 22,15 Euro für das zweimalige Beseitigen von Hundescheiße ist ein angemessener Aufwand. Dabei ist nicht nur der zeitliche Aufwand, sondern auch der Umstand zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Entfernen von Hundescheiße jedenfalls dann um eine äußerst unangenehme Arbeit handelt, wenn man mit den Tieren nicht emotional verbunden ist, und die deshalb entsprechend entlohnt werden muss.