15-Prozent-Kappungsgrenze ist rechtmäßig

Erwartet, aber trotzdem eine gute Nachricht. Der Bundesgerichtshof entschied, Landesregierungen können Städte mit erhöhtem Wohnungsbedarf festlegen, in denen dann die Miete innerhalb von 3 Jahren höchstens um 15 Prozent steigen darf, statt ansonsten um 20 Prozent.

Gestritten wurde um die Berliner Kappungsgrenzenverordnung. Ein Berliner Vermieter forderte 20 Prozent mehr Miete. Die Mieter verweigerten die Zustimmung unter Hinweis auf die in Berlin geltende 15-Prozent-Kappungsgrenze. Der BGH gab ihnen Recht (BGH VIII ZR 217/14). Die Richter stellten klar, dass die Berliner Kappungsgrenzenverordnung auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage im Bürgerlichen Gesetzbuch beruht, dass der dort vorgegebene gesetzliche Rahmen nicht überschritten wird und dass die Verordnung selbst ebenfalls nicht zu beanstanden
ist. Das beinhaltet auch die Entscheidung des Landes Berlin, die 15-Prozent-Kappungsgrenze für das gesamte Stadtgebiet und nicht nur für einzelne Stadtteile einzuführen. Hier hat das Land – so der BGH – einen weiten Beurteilungs- und Einschätzungsspielraum. In bestehenden Mietverhältnissen darf die Miete immer nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht werden. Um im Einzelfall allzu drastische Mietsteigerungen zu verhindern, bestimmt die so genannte Kappungsgrenze, dass die Miete auf dem Weg hin zur ortsüblichen Vergleichsmiete innerhalb von 3 Jahren höchstens um 20 Prozent steigen darf. Seit 2013 können die Landesregierungen, gestützt auf eine Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch, Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf festlegen, in denen dann eine Kappungsgrenze von 15 Prozent gilt, die
Miete also innerhalb von 3 Jahren höchstens um 15 Prozent steigen darf. Zurzeit gibt es in 11 Bundesländern eine Kappungsgrenzenverordnung. In 275 Städten und Gemeinden gilt damit die 15-Prozent-Kappungsgrenze. Nur im Saarland, in Niedersachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern gilt nach wie vor flächendeckend eine 20-Prozent-Kappungsgrenze.