10 Prozent höhere Modernisierungs-Mieterhöhung als angekündigt

Gleichgültig, ob eine Modernisierungsankündigung ganz unterblieben ist oder sie nicht
den gesetzlichen Anforderungen genügt oder ob die spätere, tatsächliche Mieterhöhung
die angekündigte um mehr als 10 Prozent übersteigt, die Wirksamkeit der gesamten
Mieterhöhung verschiebt sich in diesen Fällen um 6 Monate (BGH VIII ZR 76/15).


Die Vermieterseite hatte argumentiert, dass beim Überschreiben der angekündigten
Mieterhöhung um mehr als 10 Prozent die Mieterhöhung praktisch aufgeteilt werden
müsste. So sollte die Mieterhöhung in Höhe der ursprünglichen Ankündigung „sofort“
geltend gemacht werden dürfen. Nur der Teil der Mieterhöhung, der die Ankündigung
um 10 Prozent überschreitet, sollte 6 Monate später wirksam werden. Diese Rechnung
machte der Bundesgerichtshof aber nicht mit. Er wies darauf hin, dass der Gesetzgeber
ersichtlich auch die Interessen des Mieters im Blick gehabt habe, über eine
beabsichtigte Modernisierung rechtzeitig und zutreffend informiert zu werden. Eine
Mieterhöhungsankündigung des Vermieters sei für den Mieter aber ohne praktischen
Wert, wenn die tatsächliche Erhöhung um mehr als 10 Prozent höher ausfallen dürfe
als die angekündigte.