Wenn eine Personengesellschaft durch den Kauf eines Hauses Vermieter wird und zugunsten eines ihrer Gesellschafter wegen Eigenbedarfs kündigt, ist zusätzlich zu den gesetzlichen Kündigungsfristen eine Kündigungssperrfrist einzuhalten. Weiterlesen
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Vorgetäuschter Eigenbedarf – bei Verdacht hat Vermieter Darlegungspflicht
Vermieter, die nach dem Auszug des gekündigten Mieters den Eigenbedarf nicht realisieren, die Wohnung nicht wie behauptet nutzen, müssen nachweisen, warum der behauptete Eigenbedarf später weggefallen sein soll.
Eigenbedarf: Vorratskündigung und Schadensersatz
Der Vermieter kündigte im April 2011 zu Januar 2012 die Einzimmerwohnung mit der Begründung, die Wohnung werde dringend benötigt, um seine pflegebedürftige Mutter, die allein in einem Einfamilienhaus lebe, im Haus aufzunehmen.
Eigenbedarfskündigung weiter erleichtert
Der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 232/15) hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach auch die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft für sich oder ihre Familienangehörigen ein Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs kündigen können. Eine Münchener Gesellschaft bürgerlichen Rechts hatte ein Wohnhaus gekauft mit der Absicht, die Miet- in Eigentumswohnungen umzuwandeln.
Gute Nacht!
Ein Vermieter kündigte wegen Eigenbedarf eine Zweizimmerwohnung, die im selben Haus
liegt, in dem er und seine Frau wohnen. Die Begründung: Er ist ein chronischer Schnarcher und raubt damit seiner Frau den Schlaf. Damit die zu ihrer Erholung kommt, braucht sie dringend ein eigenes Schlafzimmer. Das Landgericht Koblenz sah das genauso und gab dem Schnarcher Recht (Az: 14 S 216/98).
Eigenbedarf
Steht zum Zeitpunkt der Eigenbedarfskündigung noch nicht fest, ob ein – in der Kündigung namentlich als Begünstigter benannter – Haushaltsangehöriger des Eigentümers selbst in die Wohnung einziehen soll, ist die Kündigung unwirksam (AG Köln 212 C 86/13). Es gibt keine Vorratskündigung.
Fristlose Kündigung bei unverschuldeter Geldnot zulässig
BGH bestätigt Prinzip „Geld hat man zu haben“
„Die Entscheidung ist unbefriedigend und hinterlässt einen schalen Beigeschmack. Mietern kann auch dann wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigt werden, wenn sie unverschuldet in Geldnot geraten sind. Der vom Bundesgerichtshof angewandte Grundsatz ‚Geld hat man zu haben‘ darf in einem sozialen Mietrecht, insbesondere beim Kündigungsschutz, nicht uneingeschränkt gelten“, kommentierte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die heutige Entscheidung des BGH (BGH VIII ZR 175/14).
Bundesgerichtshof weicht Kündigungsschutz weiter auf
Mieterbund kritisiert vermieterfreundliche Rechtsprechung
(dmb – 11.10.12) „Vermieter können jetzt noch leichter Mieter wegen Zahlungsrückständen kündigen. Der Bundesgerichtshof weicht nur zwei Wochen nach seiner problematischen Entscheidung zur Eigenbedarfskündigung den geltenden Kündigungsschutz weiter auf“, kritisierte Lukas Siebenkotten, Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 107/12). „Das ist aus Mietersicht eine negative Rechtsprechung, die nur den Vermietern nutzt.“ Weiterlesen